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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §289 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/16/0155 E 6. Dezember 1990 VwSlg 6559 F/1990 RS 3Stammrechtssatz
Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170251.X01Im RIS seit
13.07.2001