RS Vwgh 2001/2/26 2000/17/0209

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Dem Zeugen gebührt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 1999, 98/17/0225, dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte". In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge gegen seinen Dienstgeber bereits ein Anrecht auf die Leistung von Überstunden erworben hat. Vielmehr genügt es, dass dem Zeugen durch die durch seine Einvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgeht. Es reicht also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Zeuge im Falle seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zur Leistung der in Rede stehenden Überstunden herangezogen worden wäre und der Dienstgeber diese Überstunden in Geld abgegolten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170209.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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