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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein (oder mehrere) Generalanwälte eine andere Auffassung vertreten, begründet allein noch nicht einen derartigen Zweifel an der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, der die Vorlage der Frage an den EuGH gemäß Art. 234 EG erfordern würde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0337 Parfums Christian Dior VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170247.X04Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013