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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung des Tiroler Landesvergabeamtes wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein tauglicher Beschwerdegegenstand mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung infolge Erlassung durch eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht (mehr) existente Verwaltungsbehörde nach Einsetzung des Unabhängigen Verwaltungssenates als Nachprüfungsinstanz anstelle des VergabeamtesRechtssatz
Zum Zeitpunkt der Zustellung war gemäß des mit der Novelle zum Tir VergabeG LGBl 59/2000 neugefaßten §6 als Nachprüfungsinstanz bereits der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Tirol eingesetzt. Für beim Inkrafttreten dieser Novelle beim Tiroler Landesvergabeamt anhängige Verfahren bestimmt ArtII Abs3, daß solche vom Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuführen sind.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Erledigung war das Tiroler Landesvergabeamt, das als "bescheiderlassende" Behörde aufgetreten ist, rechtlich nicht mehr existent.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenbegriff, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegriff, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2158.2000Dokumentnummer
JFR_09988874_00B02158_01