RS Vfgh 2001/11/26 B2158/00

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir VergabeG §6

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung des Tiroler Landesvergabeamtes wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein tauglicher Beschwerdegegenstand mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung infolge Erlassung durch eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht (mehr) existente Verwaltungsbehörde nach Einsetzung des Unabhängigen Verwaltungssenates als Nachprüfungsinstanz anstelle des Vergabeamtes

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Zustellung war gemäß des mit der Novelle zum Tir VergabeG LGBl 59/2000 neugefaßten §6 als Nachprüfungsinstanz bereits der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Tirol eingesetzt. Für beim Inkrafttreten dieser Novelle beim Tiroler Landesvergabeamt anhängige Verfahren bestimmt ArtII Abs3, daß solche vom Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuführen sind.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Erledigung war das Tiroler Landesvergabeamt, das als "bescheiderlassende" Behörde aufgetreten ist, rechtlich nicht mehr existent.

Entscheidungstexte

  • B 2158/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 B 2158/00

Schlagworte

Behördenbegriff, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegriff, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2158.2000

Dokumentnummer

JFR_09988874_00B02158_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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