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L37058 Anzeigenabgabe VorarlbergNorm
AnzeigenabgabeG Vlbg 1990;Rechtssatz
Nach der Präambel des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl Nr 1974/241, verfolgt dieses das Ziel, Doppelbelastungen und Nichtbesteuerungen (mit Umsatzsteuer) infolge des Anschlusses der Gemeinde Mittelberg an das deutsche Zollgebiet zu vermeiden und für die Umsatzbesteuerung in diesem Bereich eine kontrollierbare Regelung zu treffen. Vergleichbare Probleme treten bei der Besteuerung von Anzeigen, die von der Gemeinde Mittelberg und damit von einem Ort in Vorarlberg aus, im Besonderen auch in Mittelberg, verbreitet werden, nicht auf. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit das Sachlichkeitsgebot gegen eine Besteuerung derartiger Anzeigen durch das Land Vorarlberg sprechen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170193.X03Im RIS seit
13.07.2001