RS Vwgh 2001/2/26 2000/17/0252

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Tir 1984 §160 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/14/0201 E 23. April 2001

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl hiezu etwa das zur vergleichbaren Bestimmung des § 161 Abs 1 Stmk LAO ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2000, 99/17/0416). Mit dem bloßen Hinweis auf die "zumindest zeitweilige" Inanspruchnahme von Fremdmitteln ist der Abgabepflichtige seiner Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170252.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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