RS Vfgh 2001/11/27 G121/01 - G19/01, G122/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö GemeindeärzteG 1977 §15, §18

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gemeindearztes auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Gemeindeärztegesetzes 1977 über die Dienstpflicht zur Leistung einer bestimmten Stundenzahl bzw die damit verbundene Abgeltung durch den vorgesehenen Dienstbezug infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie auf teilweise Aufhebung einer Übergangsbestimmung betreffend Höhe der Abfertigung bei einer Dienstentsagung mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §15 Abs2, in eventu §18 Abs1 Nö GemeindeärzteG 1977 idF LGBl 9400-7 sowie ArtII der Novelle LGBl 9400-7.

§15 Abs2 leg. cit. normiert die Aufgaben des Gemeindearztes bis zu einer maximalen Stundenzahl als Dienstpflicht und betrachtet in diesem Rahmen die aufgezählten Tätigkeiten als Gemeindearzt als abgegolten; die Regelung sieht auch vor, dass der Bürgermeister - als Dienstbehörde - Weisungen zur Konkretisierung dieser Dienstpflichten erteilen kann. Es ist dem Antragsteller zumutbar, einen bescheidmäßigen Abspruch über die konkrete Ausgestaltung seiner Dienstpflichten zu begehren.

Weiters ist es dem Antragsteller zumutbar, eine Feststellung darüber zu begehren, welcher Dienstbezug ihm gem. §18 leg. cit. zusteht, oder einen Antrag auf gesonderte Abgeltung bestimmter Leistungen zu stellen, da er ein rechtliches Interesse an der Klarstellung hat, in welcher Höhe sein Bezugsanspruch zu Recht besteht.

Keine unmittelbare Betroffenheit durch die Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle LGBl 9400-7.

Erst durch die Disposition des Antragstellers, nämlich durch Ausübung seines durch ArtII eingeräumten Wahlrechtes, entweder weiterhin als Gemeindearzt tätig zu sein oder dem Dienst zu entsagen, wird die von ihm bekämpfte Bestimmung (betreffend die Höhe eines Abfertigungsanspruches) im Sinne der Rechtsprechung aktuell. Ohne Dazwischentreten eines Willensaktes des Antragstellers selbst ist dieser nämlich durch die als gleichheitswidrig und als ins Eigentumsrecht eingreifend gerügte Z1 zweite Alternative der Übergangsbestimmung nicht unmittelbar und aktuell betroffen.

(vgl auch G19/01 und G122/01, beide B v 27.11.01).

Entscheidungstexte

  • G 19/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 G 19/01
  • G 121/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 G 121/01
  • G 122/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 G 122/01

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Dienstrecht, Dienstpflichten, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G121.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01G00121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten