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82 GesundheitsrechtNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen Verstoßes gegen die Werbebeschränkung für Ärzte durch Erweckung des Eindrucks medizinischer Exklusivität und reklamehaftes Herausstellen eigener ärztlicher (Leitungs)Tätigkeit; keine Verletzung der MeinungsäußerungsfreiheitRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen gleichzeitig selbständig praktizierenden und als ärztlicher Leiter eines Gesundheits- und Seminarzentrums tätigen Arzt wegen Verstoßes gegen die Werbebeschränkung für Ärzte iSd §53 ÄrzteG 1998.
Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie unter Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, daß sich die im Inserat manifestierende Information über das "Angebot" der GmbH letztlich auch auf den Beschwerdeführer als den mit der ärztlichen Leitung betrauten "Verantwortlichen" bezieht. Im Hinblick auf die namentliche Nennung des Beschwerdeführers unter Einschluß seines akademischen Grades, die Darstellung von Diagnose- und Heilmethoden im Zusammenhalt mit der Nennung des Beschwerdeführers als "ärztliche Leitung" sowie die (gesellschaftsrechtliche und) örtliche Nähe der GmbH zum Ordinationssitz des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen, wenn sie von einem - aus disziplinarrechtlicher Sicht - maßgeblichen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH ausging.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des ausführlich dargestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalts zur Auffassung gelangt ist, das inkriminierte Inserat erwecke bei Laien den Eindruck einer medizinischen Exklusivität (arg.: "Begrenzte Termine!"); auch dem Umstand, daß die im Inserat erfolgten Ankündigungen ärztlicher Leistungen von der Behörde insgesamt als reklamehaftes Herausstellen der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art3 lite der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" qualifiziert wurden, haftet kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel an.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend greift der angefochtene Bescheid zwar in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung ein. Der Verfassungsgerichtshof hält diesen Eingriff im Lichte der Rechtsprechung des EGMR aber für verhältnismäßig und vom Gesetzesvorbehalt des Art10 Abs2 EMRK gedeckt.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1142.2001Dokumentnummer
JFR_09988873_01B01142_01