TE Vfgh Beschluss 2005/6/23 B523/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
AVG §8

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Verneinung ihrer Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH & Co KG ist Rechtsträgerin eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in Tulln.

Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 17. Mai 2005 eingelangten Schriftsatz erhebt sie gemäß Art144 B-VG Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2005, mit dem Dr. Thomas K, einem Facharzt für physikalische Medizin, die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in Tulln, somit am selben Standort wie die beschwerdeführende Partei, erteilt worden ist.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, sofern der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (zB VfSlg. 11.764/1988 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann diese Möglichkeit der Rechtsverletzung nur bei Personen vorliegen, denen an der im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (zB VfSlg. 9064/1981 mwN).

2.2. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2004 verneint worden ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, 2004/11/0220).

3. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der einschreitenden Partei zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Rechte subjektive öffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B523.2005

Dokumentnummer

JFT_09949377_05B00523_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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