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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die aus § 183 Abs 3 BAO erfließende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (Hinweis E 22.2.2000, 95/14/0077; E 15.9.1999, 97/13/0164; E 19.11.1998, 97/15/0010; E 31.3.1998, 96/13/0002; E 24.1.1996, 94/13/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130091.X03Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013