RS Vwgh 2001/2/27 98/13/0110

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;
UStG 1994 §21;

Rechtssatz

Der Hinweis auf so genannte "verzahnte Aktivitäten" zwischen der B-GmbH und der V-GmbH unter Bezugnahme auf "persönlich verwirklichte" Erklärungen und Verfügungen hinsichtlich "beider ingerierter Unternehmen" durch den Beschuldigten (den für steuerliche Belange verantwortlichen Geschäftsführer der B-GmbH) vermag eindeutige Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zu ersetzen. (Hier: Das Geschäftslokal der B-GmbH wurde an die V-GmbH verkauft. Der Kaufpreis ist nicht entrichtet worden, weil die V-GmbH die Verbindlichkeiten der B-GmbH übernommen hat. Gleichzeitig ist vereinbart worden, dass die Umsatzsteuer aus dem genannten Verkauf durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens der V-GmbH entrichtet werden solle.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130110.X03

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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