RS Vwgh 2001/2/27 99/13/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0123 E 25. Jänner 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Erstreckt sich eine als Einheit zu betrachtende Leistung auf das Inland und Ausland, so muss festgestellt werden, was nach der Verkehrsauffassung der wesentliche Teil der Leistung ist und wo dieser erbracht wird. Nur für den Fall, dass sich eine qualitative Gewichtung nicht durchführen ließe, wäre darauf abzustellen, ob der Unternehmer in zeitlicher Hinsicht zum wesentlichen Teil im Inland tätig geworden ist (Hinweis E 17.3.1966, 1963/65, VwSlg 3430 F/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130161.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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