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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0123 E 25. Jänner 2000 RS 3Stammrechtssatz
Erstreckt sich eine als Einheit zu betrachtende Leistung auf das Inland und Ausland, so muss festgestellt werden, was nach der Verkehrsauffassung der wesentliche Teil der Leistung ist und wo dieser erbracht wird. Nur für den Fall, dass sich eine qualitative Gewichtung nicht durchführen ließe, wäre darauf abzustellen, ob der Unternehmer in zeitlicher Hinsicht zum wesentlichen Teil im Inland tätig geworden ist (Hinweis E 17.3.1966, 1963/65, VwSlg 3430 F/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130161.X02Im RIS seit
12.07.2001