RS Vwgh 2001/2/27 97/13/0091

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige eine im Finanzstrafverfahren erstattete Eingabe der Ehefrau im Vermögensteuerverfahren ausdrücklich (nur) zur Schilderung des Sachverhaltes vorgelegt, ohne auf die von der Ehegattin als Beschuldigten im Finanzstrafverfahren gestellten Beweisanträge hinzuweisen und sie als von ihm selbst gestellte Anträge im Rahmen des Abgabenverfahrens zur Festsetzung der Vermögensteuer zu erklären, dann können die von der sich am Abgabenfestsetzungsverfahren nicht beteiligenden Partei (der Ehegattin) im Rahmen eines anderen Verfahrens (des gegen die Ehegattin geführten Finanzstrafverfahrens) gestellten Beweisanträge nicht als vom Steuerpflichtigen im Abgabenfestsetzungsverfahren gestellte Beweisanträge gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130091.X02

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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