RS Vwgh 2001/2/27 97/21/0183

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die schriftliche Erlassung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 1 AVG setzt voraus, dass die schriftliche Ausfertigung des Bescheides an einen von der Behörde bestimmten Empfänger zugestellt wird; die Kenntnisnahme kann nicht mit der Erlassung des Bescheides gleichgesetzt werden (Hinweis E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970; E 7.5.1985, 84/12/0186, 11762 A/1985; E 29.8.1996, 95/06/0128).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210183.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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