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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0009 98/13/0008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0180 E 16. Dezember 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" in § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind (Hinweis E 16.3.1989, 89/14/0056). Kein Arbeitslohn läge nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130007.X01Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013