RS Vwgh 2001/2/27 98/13/0007

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0009 98/13/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0180 E 16. Dezember 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" in § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind (Hinweis E 16.3.1989, 89/14/0056). Kein Arbeitslohn läge nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130007.X01

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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