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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0071) ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz vorgetragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130137.X01Im RIS seit
12.07.2001