RS Vwgh 2001/2/27 2000/13/0137

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0071) ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz vorgetragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130137.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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