RS Vwgh 2001/2/27 98/13/0113

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0180 E 27. August 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muß in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200). Wird ein Bescheid von einem Berufungssenat gefällt, so hat auch eine (allenfalls nur) mehrheitlich getroffene Entscheidung eine Begründung zu enthalten, die diesen Anforderungen entspricht (Hinweis E 19.12.1990, 87/13/0053). Auch im Falle, daß die schriftliche Ausfertigung von einem Mitglied des Berufungssenates, das mit seiner Auffassung bei der Entscheidung in der Minderheit geblieben ist, abgefaßt wird, hat die Begründung die Auffassung der Senatsmehrheit in sachlicher Weise wiederzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130113.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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