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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die LiebhabereiV 1990 zur Anwendung kommt, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (Hinweis E 24.2.2000, 97/15/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130137.X02Im RIS seit
12.07.2001