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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §24 Abs4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/13/0088 B 17. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0113 18. Jänner 2001 Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0031 E 28. März 2001 99/13/0080 E 28. März 2001 99/13/0030 E 28. März 2001Rechtssatz
Der VwGH hat vor allem im Erkenntnis vom 15. November 1995, 95/13/0101, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Für solche unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130030.X02Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013