Index
97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt in einem Verfahren zur Nachprüfung der Auftragsvergabe hinsichtlich des Aufbaus und Betriebs eines Hubschrauberrettungsdienstes durch den Bund; rechtsschutzfreundliche Gesetzesauslegung bei Annahme der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes; keine verfassungswidrige InteressenabwägungRechtssatz
Hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art10 Abs1 Z6 B-VG (Zivilrechtswesen) siehe VfSlg 15286/1998.
Das Bundesvergabeamt (BVA) hat in Anbetracht des Erfordernisses der vorläufigen Sicherstellung eines effektiven Vergaberechtsschutzes mittels rechtsschutzfreundlicher Interpretation seiner Zuständigkeitsbestimmungen zurecht angenommen, daß das gegenständliche Vorhaben des Bundes vergaberechtlich relevant sein kann. Die Zuständigkeitsfrage sollte eben erst im Nachprüfungsverfahren endgültig geklärt werden.
Auch der vom BVA vorgenommenen Interessenabwägung gemäß §116 Abs3 BundesvergabeG und dem daraus geschlossenen Ergebnis kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Mag auch der Hinweis auf - stets behauptbare - budgetäre Notwendigkeiten des Bundes im Regelfall keine Interessenabwägung zulasten eines Bewerbers gestatten, der große finanzielle Nachteile bei Nichtberücksichtigung seines Anbotes zu gewärtigen hat, so kann gleichwohl dem BVA keinesfalls eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung vorgeworfen werden.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1564.2000Dokumentnummer
JFR_09988873_00B01564_2_01