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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0009 98/13/0008Rechtssatz
Es mag sein, dass Wildabschüsse als solche - aus welchen Gründen immer - im betrieblichen Interesse liegen können. Nicht übersehen werden darf aber, dass es dem Jagdbrauch entspricht, dass demjenigen, der ein Wild zur Strecke bringt, die Trophäe und bestimmte Innereien zustehen. Im Verwaltungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass die Trophäen der Wildabschüsse - diesem Jagdbrauch entsprechend - dem Erleger überlassen wurden. Vom Abgabepflichtigen (dem Dienstgeber des Erlegers) wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Trophäen zufolge ständiger Übung ins Eigentum des Erlegers übergingen, wogegen das Wildbret dem Revierinhaber (dem Dienstgeber des Erlegers) gehöre. Zufolge der Bestimmungen der Jagdgesetze müssten die Trophäen lediglich bei einer öffentlichen Trophäenschau vorgelegt werden. Vom Dienstgeber wird konkret nicht behauptet, dass Dienstnehmer, welche die Abschüsse hochwertiger Trophäenträger tätigten, auf die Trophäe verzichtet hätten. Es kann daher der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass den die Abschüsse tätigenden Dienstnehmern durch die Überlassung der Trophäen geldwerte Vorteile iSd § 15 EStG zugekommen sind. Als Grundlage für die Besteuerung der jeweiligen Jagdtrophäe ist jener Betrag maßgeblich, den der Empfänger hätte aufwenden müssen, um im Wege der Jagdausübung eine Trophäe zu erwerben. Welcher Preis im Zuge einer sich (allenfalls) anschließenden Weiterveräußerung (im konkreten Fall wurde der Materialwert bei Verkauf an einen Knopfhersteller ins Treffen geführt) erzielbar wäre, ist demgegenüber nicht entscheidungsrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130007.X02Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013