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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dass der Bf die erstinstanzlichen Vermögensteuerbescheide nicht bekämpft und somit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, führt aus dem Grunde der Unzuständigkeit des VwGH zur Zurückweisung seiner Beschwerde in dem Umfang, in welchem die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abgabenfestsetzung seine Rechtsposition nicht ungünstiger gestaltet hat, als dies durch den betroffenen, von ihm unbekämpft belassenen erstinstanzlichen Bescheid geschehen war (Hinweis E 23.4.1998, 96/07/0030).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130091.X01Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013