Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0054 E 25. April 2001Rechtssatz
Die Begünstigung des § 67 Abs 6 der Einkommensteuergesetze wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen; Bezüge deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, werden von der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 6 der Einkommensteuergesetze erfasst (Hinweis E 22.4.1999, 99/15/0065 und E 28.10.1997, 97/14/0045, jeweils zu § 67 Abs 6 EStG 1988; E 21.2.1996, 92/14/0056 und E 26.7.1995, 92/15/0104, VwSlg 7021 F/1995, jeweils zu § 67 Abs 6 EStG 1972). Diese Voraussetzung trifft für Pensionsabfindungen regelmäßig zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130053.X01Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013