RS Vwgh 2001/2/27 2000/13/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0054 E 25. April 2001

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 67 Abs 6 der Einkommensteuergesetze wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen; Bezüge deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, werden von der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 6 der Einkommensteuergesetze erfasst (Hinweis E 22.4.1999, 99/15/0065 und E 28.10.1997, 97/14/0045, jeweils zu § 67 Abs 6 EStG 1988; E 21.2.1996, 92/14/0056 und E 26.7.1995, 92/15/0104, VwSlg 7021 F/1995, jeweils zu § 67 Abs 6 EStG 1972). Diese Voraussetzung trifft für Pensionsabfindungen regelmäßig zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130053.X01

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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