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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/13/0088 B 17. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0113 18. Jänner 2001 Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0031 E 28. März 2001 99/13/0080 E 28. März 2001 99/13/0030 E 28. März 2001Rechtssatz
Der VwGH hat mit Beschluss vom 17. März 1999, 98/13/0088-8, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 10 der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung einer Abgabe gem der Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 idF BGBl 1994/680 entgegensteht.
Im Urteil vom 18. Jänner 2001, Rechtssache C-113/99, hat der Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften diese Frage wie folgt beantwortet:
"Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist."
Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ergangene Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind verbindlich. In diesem Sinne erweist sich damit auch die gegenständliche Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer als gemeinschaftsrechtskonform.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0113 Schmid VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130030.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013