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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0054 E 25. April 2001Rechtssatz
Die Urlaubsabfindung unterscheidet sich von der Pensionsabfindung dadurch essentiell, dass sie auch bei fiktiver Fortsetzung des Dienstverhältnisses hätte anfallen können, was bei der zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlten Pensionsabfindung nicht in Betracht kommt. Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist kein Tatbestandselement einer nach § 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten Besteuerung der ihm gezahlten Pensionsabfindung (Hinweis E 2.8.2000, 99/13/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130053.X02Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013