RS Vwgh 2001/2/27 2000/13/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0054 E 25. April 2001

Rechtssatz

Die Urlaubsabfindung unterscheidet sich von der Pensionsabfindung dadurch essentiell, dass sie auch bei fiktiver Fortsetzung des Dienstverhältnisses hätte anfallen können, was bei der zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlten Pensionsabfindung nicht in Betracht kommt. Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist kein Tatbestandselement einer nach § 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten Besteuerung der ihm gezahlten Pensionsabfindung (Hinweis E 2.8.2000, 99/13/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130053.X02

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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