RS Vwgh 2001/2/27 2000/13/0077

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §156 Abs1;
FinStrG §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Bf hat in seiner Berufung ein Vorbringen zur Frage der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels erstattet, mit welchem die belBeh im angefochtenen Zurückweisungsbescheid jegliche Auseinandersetzung unterlassen hat. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid leidet aus diesem Grunde schon an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der ihm anhaftende Begründungsmangel weder dem Bf zum Zwecke der Bescheidbekämpfung noch dem VwGH zum Zwecke der Bescheidüberprüfung die Gründe nennt, aus denen die belBeh das in der Berufung erstattete Vorbringen über die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels für unzutreffend erachtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130077.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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