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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs3 lita;Rechtssatz
Der Bf hat in seiner Berufung ein Vorbringen zur Frage der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels erstattet, mit welchem die belBeh im angefochtenen Zurückweisungsbescheid jegliche Auseinandersetzung unterlassen hat. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid leidet aus diesem Grunde schon an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der ihm anhaftende Begründungsmangel weder dem Bf zum Zwecke der Bescheidbekämpfung noch dem VwGH zum Zwecke der Bescheidüberprüfung die Gründe nennt, aus denen die belBeh das in der Berufung erstattete Vorbringen über die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels für unzutreffend erachtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130077.X01Im RIS seit
12.07.2001