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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Umgehung der richterlichen Aufsichtspflicht bei Informationsgesprächen mit MandantenRechtssatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Umgehung der richterlichen Aufsichtspflicht bei Informationsgesprächen mit Untersuchungshäftlingen als Mandanten im Halbgesperre des LG für Strafsachen.
Indem die belangte Behörde sich bloß mit dem Hinweis auf §9 RAO begnügt und im angefochtenen Bescheid lediglich Erwägungen darüber angestellt werden, warum dem Beschwerdeführer sein Verhalten subjektiv als Berufspflichtenverletzung vorwerfbar sei, ohne diesen Vorwurf an einer gesetzlichen Bestimmung festzumachen, welche Regelungen für das Verhalten eines Rechtsanwaltes bei übernommenen Vertretungen trifft, fehlt es an einem konkreten Vorwurf iS des Art7
EMRK.
Damit handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften oder um eine unrichtige Anwendung einer vorhandenen Strafnorm. Es fehlt im angefochtenen Disziplinarerkenntnis vielmehr am entsprechend konkretisierten Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten und es liegt sohin mit Rücksicht auf die Bedeutung des Art7 EMRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor.
selbe rechtliche Begründung unter ausdrücklichem Hinweis auf §38 Abs2 DSt 1990 hinsichtlich einer Disziplinarstrafe wegen überhöhter Honorarforderung bzw Honorarforderung an einen Nichtklienten:
E v 24.09.02, B922/02.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B142.2001Dokumentnummer
JFR_09988873_01B00142_2_01