RS Vfgh 2001/11/27 B142/01 - B922/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art7
RAO §9
DSt 1990 §38 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Umgehung der richterlichen Aufsichtspflicht bei Informationsgesprächen mit Mandanten

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Umgehung der richterlichen Aufsichtspflicht bei Informationsgesprächen mit Untersuchungshäftlingen als Mandanten im Halbgesperre des LG für Strafsachen.

Indem die belangte Behörde sich bloß mit dem Hinweis auf §9 RAO begnügt und im angefochtenen Bescheid lediglich Erwägungen darüber angestellt werden, warum dem Beschwerdeführer sein Verhalten subjektiv als Berufspflichtenverletzung vorwerfbar sei, ohne diesen Vorwurf an einer gesetzlichen Bestimmung festzumachen, welche Regelungen für das Verhalten eines Rechtsanwaltes bei übernommenen Vertretungen trifft, fehlt es an einem konkreten Vorwurf iS des Art7

EMRK.

Damit handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften oder um eine unrichtige Anwendung einer vorhandenen Strafnorm. Es fehlt im angefochtenen Disziplinarerkenntnis vielmehr am entsprechend konkretisierten Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten und es liegt sohin mit Rücksicht auf die Bedeutung des Art7 EMRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor.

selbe rechtliche Begründung unter ausdrücklichem Hinweis auf §38 Abs2 DSt 1990 hinsichtlich einer Disziplinarstrafe wegen überhöhter Honorarforderung bzw Honorarforderung an einen Nichtklienten:

E v 24.09.02, B922/02.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B142.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01B00142_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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