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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Ein Beweisantrag muss, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte der Art aufweisen, dass der Beh im Falle des Vortrages umfangreicherer Sachverhaltsbehauptungen durch die Partei erkennbar wird, welche der im Einzelnen vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden soll. Zu dieser zu fordernden Spezifizierung eines Beweisantrages gehört in gleicher Weise ein Mindestmaß an Plausibilitätsbehauptung über die zumindest abstrakte Eignung des angebotenen Beweismittels, das betroffene Beweisthema erweisen zu können. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, muss die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs 3 BAO ebenso nicht entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130091.X05Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013