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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Zum Wesen des Notstandes gehört es nach der Rechtsprechung des VwGH(Hinweis E 19.2.1987, 86/02/0177 und E 16.4.1997, 96/03/0334), dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu. Dem Beschuldigten wäre es nämlich frei gestanden, schon an Ort und Stelle auf seinen Leidenszustand hinzuweisen, womit die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt worden wären, den Beschuldigten allenfalls zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen. Auf diese dem Beschuldigten durchaus zumutbare Weise hätten die ihm bei Durchführung der Atemluftuntersuchung - wie er behauptet - drohenden Schmerzen oder eine Verschlechterung des Leidenszustandes abgewendet werden können. Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030376.X03Im RIS seit
09.10.2001