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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof im E vom 6. März 2000, V 95/99-7, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs. 2b StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt von Verordnungen im Sinne dieser Bestimmung zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke, und zwar bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke, zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten E über das Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnungen an. Da sich der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes Fahrverbot stützt, erfolgte diesbezüglich die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht (Hinweis E VwGH 3. 5. 2000, 97/03/0076).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030276.X01Im RIS seit
12.06.2001