RS Vwgh 2001/2/28 98/03/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof im E vom 6. März 2000, V 95/99-7, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs. 2b StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt von Verordnungen im Sinne dieser Bestimmung zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke, und zwar bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke, zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten E über das Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnungen an. Da sich der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes Fahrverbot stützt, erfolgte diesbezüglich die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht (Hinweis E VwGH 3. 5. 2000, 97/03/0076).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030276.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten