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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Umdeutung der selbstverfaßten Beschwerde in einen Verfahrenshilfeantrag möglich; Zurückweisung dieser Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt sowie eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener SacheRechtssatz
ähnlich: B v 26.02.02, B1073/01.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages, VfGH / Mängelbehebung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1058.2001Dokumentnummer
JFR_09988873_01B01058_01