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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1;Rechtssatz
§ 92 Abs. 1 StVO 1960 enthält zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße (Hinweis E 16.6.1969, 398/68). Während § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 die Sanktionsnorm für den ersten Fall darstellt, fällt eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung unter die Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO (vgl. auch Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 1999, 1248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030312.X01Im RIS seit
12.06.2001