Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO 1960 kein Tatbestandselement (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185, mwH). Dies gilt auch für die Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, ist doch für diese Bestimmung die Kennzeichennummer des "Fahrzeuges" - mehr verlangt diese nicht hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des Lenkers - unerheblich. Daher war es nicht erforderlich, in der Strafverfügung das polizeiliche Kennzeichen des davon erfassten PKW anzuführen. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn in dieser Strafverfügung zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030311.X01Im RIS seit
12.06.2001