RS Vwgh 2001/2/28 2000/03/0189

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §2a;
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §5 Abs1;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §32 Abs1;
StVO 1960 §32;
StVO 1960 §89 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Das zur Sicherung der Unfallstelle aufgestellte und vom Beschuldigten überfahrene Pannendreieck kann nicht als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 eingestuft werden. Ein Pannendreieck ist vielmehr eine - von einer solchen Einrichtung zu unterscheidende - Warneinrichtung im Sinn des § 89 Abs. 2 StVO 1960. Diese Einstufung ergibt sich zum einen aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften: § 2a KDV 1967 ordnet zu § 5 Abs. 1 KFG 1967 - der sich mit seinem vorletzten Satz auf Warneinrichtungen gemäß § 89 Abs. 2 StVO 1960 bezieht - an, dass solche Warneinrichtungen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen müssen, die letztgenannte Regelung aber bezieht sich auf "Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen", nicht aber auf Einrichtungen der in Rede stehenden Art. Zum anderen lässt sich auch aus den Regelungen betreffend die Anbringungspflicht und die Kostentragung für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in § 32 StVO 1960 ableiten, dass ein Pannendreieck nicht als eine solche Einrichtung anzusehen ist, ist doch letzteres nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 vom Lenker eines Kraftfahrzeuges mitzuführen, während die besagten Einrichtungen nach § 32 StVO 1960 von anderen Personen (nach Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich vom Straßenerhalter) anzubringen und zu erhalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030189.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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