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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KDV 1967 §2a;Rechtssatz
Das zur Sicherung der Unfallstelle aufgestellte und vom Beschuldigten überfahrene Pannendreieck kann nicht als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 eingestuft werden. Ein Pannendreieck ist vielmehr eine - von einer solchen Einrichtung zu unterscheidende - Warneinrichtung im Sinn des § 89 Abs. 2 StVO 1960. Diese Einstufung ergibt sich zum einen aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften: § 2a KDV 1967 ordnet zu § 5 Abs. 1 KFG 1967 - der sich mit seinem vorletzten Satz auf Warneinrichtungen gemäß § 89 Abs. 2 StVO 1960 bezieht - an, dass solche Warneinrichtungen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen müssen, die letztgenannte Regelung aber bezieht sich auf "Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen", nicht aber auf Einrichtungen der in Rede stehenden Art. Zum anderen lässt sich auch aus den Regelungen betreffend die Anbringungspflicht und die Kostentragung für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in § 32 StVO 1960 ableiten, dass ein Pannendreieck nicht als eine solche Einrichtung anzusehen ist, ist doch letzteres nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 vom Lenker eines Kraftfahrzeuges mitzuführen, während die besagten Einrichtungen nach § 32 StVO 1960 von anderen Personen (nach Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich vom Straßenerhalter) anzubringen und zu erhalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030189.X02Im RIS seit
12.06.2001