RS Vwgh 2001/2/28 2000/03/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat zwar gegen die Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben, wodurch dieselbe gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten ist, dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits durch die Erlassung der Strafverfügung die gemäß § 31 Abs. 1 VStG erforderliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 leg. cit. vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030311.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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