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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat zwar gegen die Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben, wodurch dieselbe gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten ist, dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits durch die Erlassung der Strafverfügung die gemäß § 31 Abs. 1 VStG erforderliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 leg. cit. vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030311.X02Im RIS seit
12.06.2001