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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Teilbescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG setzt voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (Hinweis E 11.11.1998, 97/04/0137).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030151.X01Im RIS seit
13.07.2001