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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0034 99/03/0035 Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/03/0032 E 28. Februar 2001 99/03/0031 E 28. Februar 2001Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine erfolgte Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 der ZLLV 1983 hängt gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH gerade nicht von der in § 78 AVG genannten Voraussetzung ab, dass die Amtshandlung "wesentlich in ihrem Privatinteresse" gelegen ist. Ob die Nachprüfung der Luftfahrzeuge zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dient und nicht überwiegend dem Privatinteresse der Parteien, ist daher nicht relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030033.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011