RS Vwgh 2001/2/28 99/03/0033

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
92 Luftverkehr

Norm

Austro ControlG 1993 §6 Abs1;
AVG §78;
ZLLV §40 Abs1 Z5;
ZLLV §40 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0034 99/03/0035 Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/03/0032 E 28. Februar 2001 99/03/0031 E 28. Februar 2001

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine erfolgte Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 der ZLLV 1983 hängt gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH gerade nicht von der in § 78 AVG genannten Voraussetzung ab, dass die Amtshandlung "wesentlich in ihrem Privatinteresse" gelegen ist. Ob die Nachprüfung der Luftfahrzeuge zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dient und nicht überwiegend dem Privatinteresse der Parteien, ist daher nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030033.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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