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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Das Kennzeichen des Sattelanhängers stellt kein für die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4, BGBl. 823/1992, und Art. 1 und 2 der EG-VO 3298/94 idF der EG-VO 1524/96 wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, wenn die Angaben über die Tatzeit, den Tatort, die Tathandlung und die Person des Lenkers in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung ausreichen, um dem Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Sattelanhängers zu ermöglichen (vgl.in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0350).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030223.X02Im RIS seit
13.06.2001