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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0374 E 1. Juni 1999 RS 1 (Hier: Gilt auch bei Übertretungen nach § 5 Abs 2 StVO)Stammrechtssatz
Bei den dem Fremden zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO handelt es sich im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht. Die im § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme ist daher im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180158.X01Im RIS seit
26.06.2001