RS Vfgh 2001/11/27 V86/01 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplanänderung Nr 4.20 "ÖAMTC" der Gemeinde Marchtrenk vom 27.03.01

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung von Grundstücken in Grünland - Sondernutzung Fahrtechnikzentrum mangels (unmittelbaren) Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 4.20 "ÖAMTC" der Gemeinde Marchtrenk vom 27.03.01 (betr Umwidmung benachbarter Grundstücke in Grünland - Sondernutzung Fahrtechnikzentrum).

Die im Projekt für das Fahrtechnikzentrum vorgesehenen umfassenden baulichen Maßnahmen zeigen, daß zur Verwirklichung des geplanten Vorhabens ganz offensichtlich die Erteilung von Baubewilligungen erforderlich ist. Geht man davon aus, daß den Antragstellern in derartigen Baubewilligungsverfahren überhaupt die Rechtsstellung von Nachbarn zukäme und somit die angefochtene Verordnung überhaupt in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift, so liegt kein von der angefochtenen Verordnung ausgehender unmittelbarer Eingriff vor, weil dieser erst durch den Baubewilligungsbescheid bewirkt wird.

Soweit aber Teile des geplanten Fahrtechnikzentrums ohne jedwede behördliche Bewilligung betrieben werden sollen - wovon die Antragsteller ausgehen -, erfolgt diese Nutzung ausschließlich auf Grund und im Rahmen des Eigentumsrechts an den betroffenen Liegenschaften, sodaß diesbezüglich der Schutz der Nachbarn vor Immissionen dem privaten Nachbarrecht vorbehalten ist. Die Flächenwidmung auf Grund der Änderung durch die Verordnung vom 27.03.01 greift sohin insoweit auch nicht in die Rechtssphäre der Nachbarn ein.

Entscheidungstexte

  • V 86/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 V 86/01 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V86.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01V00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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