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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Licht des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interesses (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte anderer) kommt zwar großes Gewicht zu. Wenn der Fremde sich jedoch seit 1989 erlaubt im Bundesgebiet aufhält, zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über ihn gemäß § 36 Abs 1 Z 1 iVm § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über eine bis 30. August 1998 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, weiters unbestritten mit seiner Familie (Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern im Pflichtschul- bzw. Kindergartenalter) zusammenlebt und - ebenso wie seine Ehefrau - einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, somit also sehr schwer wiegende persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich aufweist, ist auf dem Boden der von der Behörde bei Verhängung des Aufenthaltsverbots als maßgeblich herangezogenen Fehlverhaltens (ua Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 StVO) ein solches Verbot im Grund des § 37 Abs. 1 FrG 1997 nicht dringend geboten.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180158.X02Im RIS seit
26.06.2001