RS Vwgh 2001/3/5 AW 2001/07/0001

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §30;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung bzw. Neubestimmung einer Frist für eine wasserrechtliche Bewilligung und Zurückweisung eines Antrags auf Wiederverleihung eines Wasserrechts - Die beschwerdeführende Partei vermag mit ihren Ausführungen betreffend die Notwendigkeit der Fortsetzung des "Probebetriebes" für eine weitere Verdampferanlage und die damit in Zusammenhang stehende Wasserbenutzung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbunden wäre, nicht aufzuzeigen, zumal sich die seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur "zusätzlichen Einleitung von Kondensat" gerade auf die befristete Erprobung der betroffenen Anlage bezog und nicht - noch dazu ohne ergänzende fachtechnische Beurteilung für die über den Probezeitraum hinausgehende Zeit - zu einer über die erteilte Befristung hinausgehenden zusätzlichen Belastung von Gewässern führen sollte. Diesem Antrag steht das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001070001.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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