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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Grünlandwidmung beinhaltet für Bauten und Anlagen, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, keinen Immissionsschutz für Anrainer. § 3 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Z. 36 OÖ BauTG 1994 stellt jedoch eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen bzw. dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht dem Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ein durchsetzbares subjektives Recht zu (Hinweis E 7.3.2000, 99/05/0246). Die Beeinträchtigung durch Immissionen im Grünland auf Grund des OÖ BauTG 1994 kann somit auch bei landwirtschaftlichen Anlagen im Grünland geltend gemacht werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050038.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014