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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0258Rechtssatz
Weder auf Grund des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 noch auf Grund der UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung der Änderungs-RL 97/11/EG kommt den Anrainern Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer veranstaltungsbehördlichen Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zu: Selbst dort, wo die Richtlinie angesichts des Art. 6 EWR-Abk und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, kann weder aus Art. 6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie eine Parteistellung einer bestimmten Interessentengruppe abgeleitet werden (vgl. das E des VfGH vom 17. Juni 1995, B 1956/94, sowie das E des VwGH vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0238, und die dort angeführte Judikatur des EuGH, wonach sich auch im Lichte dieser zit. Judikatur keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie ergäbe, der zufolge eine Parteistellung (von Anrainern) gegeben wäre).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050257.X03Im RIS seit
09.11.2001