RS Vwgh 2001/3/6 99/01/0450

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs5 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 idF 1999/I/004;

Rechtssatz

Das Offenstehen eines Verfahrens, in dem erst darüber entschieden wird, ob es - mit der Folge der Einräumung der einem Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zustehenden Rechtsstellung bei Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - überhaupt zu einer Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kommt, erfüllt nicht selbst schon - unabhängig von seinem möglichen Ausgang - die Voraussetzung, dem Asylwerber müsse im Drittstaat ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen stehen (Hinweis E vom 23.7.1998, 98/20/0175, und E vom 11.11.1998, 98/01/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010450.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten