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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Das Offenstehen eines Verfahrens, in dem erst darüber entschieden wird, ob es - mit der Folge der Einräumung der einem Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zustehenden Rechtsstellung bei Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - überhaupt zu einer Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kommt, erfüllt nicht selbst schon - unabhängig von seinem möglichen Ausgang - die Voraussetzung, dem Asylwerber müsse im Drittstaat ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen stehen (Hinweis E vom 23.7.1998, 98/20/0175, und E vom 11.11.1998, 98/01/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999010450.X01Im RIS seit
04.05.2001