RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;

Rechtssatz

Miteigentümer eines Bauwerkes haften nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand für die Kosten der Vollstreckung (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1199, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050125.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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