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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der gewerberechtlichen Bewilligungspflicht für den Großhandel mit bestimmten medizinischen Präparaten (hier: Schwangerschaftstest) wegen Zumutbarkeit des Umwegs über einen Antrag auf Erteilung der BewilligungRechtssatz
Zurückweisung des Antrags einer Gesellschaft auf Aufhebung der Wortfolge "mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind" (in eventu die Wortfolge "mit dem menschlichen oder") in §213 Abs1 Z5 GewO 1994 mangels Legitimation.
Durch die angefochtene Bestimmung (iVm §§127, 174 ff.) wird für den Großhandel mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, eine Bewilligungspflicht festgelegt. Der antragstellenden Gesellschaft steht es gemäß §175 iVm §341 GewO 1994 frei, eine Bewilligung zu beantragen und im Fall der Antragsabweisung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G298.2001Dokumentnummer
JFR_09988873_01G00298_01