RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0257

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Slbg 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0258

Rechtssatz

Im Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997) in der Fassung LGBl. Nr. 54/2000 ist keine Bestimmung enthalten, wonach einem Anrainer Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukäme. Der VwGH hat auch wiederholt ausgesprochen (so auch im E vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0082), dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient und dass aus § 17 Abs. 1 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 die Parteistellung von Anrainern von Betriebsstätten nicht abgeleitet werden kann. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzurücken, da es sich beim VAG 1997 um eine Wiederverlautbarung des VAG 1987 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050257.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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