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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs5;Rechtssatz
Bei der Übung, dem Verbesserungsauftrag die eingebrachte Beschwerde zur Wiedervorlage beizulegen, orientiert sich der VwGH am Gesetzeswortlaut, wonach mangelhafte Beschwerden "zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen" sind (§ 34 Abs. 2 VwGG). Es mag zutreffen, dass dies in erster Linie auf diejenigen Fälle, in denen der Form- oder Inhaltsmangel dem Beschwerdeschriftsatz selbst anhaftet, zugeschnitten sein dürfte, doch ist dem Gesetzestext eine Differenzierung in Bezug auf den Inhaltsmangel des § 28 Abs. 5 VwGG (Fehlen der anzuschließenden Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides) nicht entnehmbar.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010029.X01Im RIS seit
11.07.2001