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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die Eigentümereigenschaft an einem Nachbargrundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 ist jeweils in jenem Zeitpunkt (Zeitraum) zu beurteilen, in welchem daran Rechtsfolgen geknüpft werden. Für die Erlangung der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist daher der Zeitraum bis zum Schluss der Bauverhandlung entscheidend. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Hat der Rechtsvorgänger keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers erhoben, muss er die damit eingetretenen Rechtsfolgen (Präklusion, Verlust der Parteistellung, Nichterlangung der Parteistellung) gegen sich gelten lassen. Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger sind wie eine Prozesspartei zu behandeln (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 296 m.w.N.).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050078.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011