RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Eigentümereigenschaft an einem Nachbargrundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 ist jeweils in jenem Zeitpunkt (Zeitraum) zu beurteilen, in welchem daran Rechtsfolgen geknüpft werden. Für die Erlangung der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist daher der Zeitraum bis zum Schluss der Bauverhandlung entscheidend. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Hat der Rechtsvorgänger keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers erhoben, muss er die damit eingetretenen Rechtsfolgen (Präklusion, Verlust der Parteistellung, Nichterlangung der Parteistellung) gegen sich gelten lassen. Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger sind wie eine Prozesspartei zu behandeln (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 296 m.w.N.).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050078.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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